S. 499 . . . 18.12.2014 .... von ....
Drohungen seitens Gericht w. angeblich ungebührlichen Inhalten
Mit Dok. 50 vom 13.09.2002 schreibt KG-Schreiber R. Heydecker zu Dok. 47 ...
... Nachdem Ihr Schreiben zudem teilweise einen ungebührlichen Inhalt hat, insbesondere gegen die Vormundschaftsbehörde Neuhausen am Rheinfall, machen wir Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass ungebührliches Verhalten im Prozess mit Ordnungsbusse bestraft werden kann
(vgl. Art. 136 Abs. 2 ZPO) und Sie in Zukunft bei ähnlichen Ausführungen mit einer Ordnungsbusse rechnen müssten.
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mit Dok. 1219 vom 15.12.2010 schreib Yvonne Zingre-Kläusli zu Dok. 1214 ....
... Ihr Schreiben enthält zahlreiche persönliche Verunglimpfungen von Kantonsgerichtspräsident Werner Oechslin; es erweist sich damit als ungebührlich im Sinn von Art. 169 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100). |
mit Dok. 1419 vom 06.01.2014 schreibt Bundesgerichtsschreiber Monn zu Dok. 1415 ...
... Wir haben Ihre Eingaben vom 27. und 28. Dezember 2013 geprüft. Abgesehen von ihrem teilweise ungehörigen Inhalt vermögen sie am oben erwähnten Urteil nichts zu ändern.
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