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Staatsanwalt Peter Sticher "ein ehrlicher Lügner"

Peter Sticher verkörpert nicht gerade das, was von einem Ober-STAATSANWALT zu erwarten ist. Seinerzeit, als Gemeindepräsident Hansjörg Wahrenberger :Josef :Rutz - als Gemeindearbeiter - brotlos machte ( vgl. Cont. 137 ), schloss er mit Peter Sticher das Komplott, :Josef :Rutz habe an 5 Abenden im August 2004 vermittels werfen faustgrosser Steine das Leben des Ehepaares massiv gefährdet und deren Haus schwer beschädigt.

Amtsmissbrauch - Der einzige, nachgewiesene, und vom Vater auch eingestandene "Hausfriedensbruch" beendet Sticher mittels EinstellungsVERFÜGUNG.- Wohl, um der Mutter - trotz deren Strafanzeige - den bevorstehenden Bumerang zu ersparen - ( vgl. doc. 475 )

... Und dann bekommt er den einstigen Vererhrer als passenden Gesinnungsgenossen - Kümmertshausen-STAATSANWALT Andreas Zuber - ( vgl. doc. 475 )
Bild - nach erfolgreicher Inszenierung im Verwahrungsprozess von Erich Schlatter
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Weder die Medien noch ein Besucher oder Schaffhauser Einwohner scheint etwas vom grandios vorgetragenen Schattenboxen im Verwahrungsprozess von Erich Schlatter vom 3. Juli 2013 gewusst zu haben. Genau soll es sich folgendermassen zugetragen haben: Peter Sticher, Werner Oechslin u. Co sollen beizeiten zusammengesessen sein und die Freilassung von Erich Schlatter mit allen Eventualitäten akribisch genau abgesprochen haben.

Es war weiter abgesprochen, dass Staatsanwalt Sticher den Verlautbarungen von Gerichtspräsident Werner Oechslin vehement zu widersprechen habe. Laut Drehbuch sollten diese eklatanten Divergenzen den Eindruck einer äusserst seriösen und akribisch genau geführten Gerichtsverhandlung erwecken und allfällig unbequemen Fragen oder Interviews zum vornherein jeglichen Nährboden entziehen.

Wie aus der der gut recherchierten Reportage "Sommerserie
" von Robin Blanck in den SN Nr. 157 vom 10.07.2013 hervorgeht, ist Sticher unter anderem Freimaurer und ein gewiefter Lügner - siehe weiter unten Stw. 'Steinwurfattacke'

Staatsanwalt Peter Sticher blockt ab ...

Nachdem sich zwischen meinem Pflichtverteidiger, Untersuchungsrichter Zürcher und Staatsanwalt Peter Sticher gravierende Verletzungen der Neutralität abzuzeichnen beginnen, habe ich keinerlei Vertrauen mehr in meinen Pflichtverteidiger. In diesem Sinne beantrafte ich bei der Staatsanwaltschaft die Bestätigung meiner Absetzung von Rechtsanwalt Urs Späti. Gleichzeitig bat ich um die Beantwortung dringender Fragen, sowie die Zusage, diesmal einen Nichtschaffhauser Pflichtverteidiger bestellen zu dürfen - ( vgl. doc. 1292 ).

Sticher scheint sein Amt als erster Staatsanwalt nicht sonderlich ernst zu nehmen. Anstatt meine 12 Fragen schlüssig zu beantworten, versucht er mich zu erpressen, mit dem bisherigen, faulen, befangenen und anscheinend auch noch unfähigen Pflichtverteidiger weiterzufahren. Ansonsten müsse ich die Verteidigung selbst bezahlen - ( vgl. doc. 1297 ).

... und macht sich strafbar - kein Eintreten auf Strafanzeige w. Offizialdelikt

Einmal mehr bestätigt sich, wie Oberstaatsanwalt Peter Sticher die betrügerische Amtswillkür von Willy Zürcher deckt - kein Eintreten auf die Strafanzeige des Freundeskreises des Beklagten, obwohl die Anzeige - ( vgl. doc. 1334 ) - an das Obergericht gesendet wurde. Dazu die Anweisung des Obergerichts - Beat Sulzberger - - ( vgl. doc. 1335 ).
Diesem teile ich mit, dass sein Vorhaben angesichts der hier herrschenden Zustände keine Früchte tragen kann - ( vgl. doc. 1336 ).

Der Mutter meiner Kinder scheint Sticher näher zu stehen, als einem Staatsanwalt zuträglich sein kann. Den einzigen, tatsächlich und vorsätzlich bzw. notfallmässig von mir begangenen Hausfriedensbruch stellt er ein(!) Da mein Jüngster am Bett festgebundene Sohn wegen übervoller Windel und abwesender Mutter brüllte wie am Spiess, ging ich ins Haus und wechselte die Windel - ( vgl. doc. 475 )

Noch näher scheint Sticher dem 'neuen Vater' zu stehen. Er zwingt Staw. E. Schaltegger trotz Ausstand von Dr. Flubacher und entgegen den Aussagen des Beklagten und entgegen den verneinenden Angaben des untersuchenden Arztes Dr. Honegger, die :Josef :Rutz angelastete, fahrlässige Körperverletzung in vorsätzliche Körperverletzung zu fälschen. - Dies, obschon, bekannt war, dass der Angreifer den :Josef :Rutz rücklings die Betontreppe hintunter stürzen wollte! Dazu Dok. 490.8 vormals Dok. 602 vom 20.7.2004

Sticher war wohl auch ein sehr guter Kollege von Gemeindepräsident Hansjörg Wahrenberger. Als dieser mittels schwerster Verleumdung auf meine Kosten sein Haus sanieren wollte, war ihm die prüfungslose Unterstützung Stichers gewiss.

Sticher lässt sich statt nach dem Gesetz von kollegialen Emotionen zu strafbaren Handlungen verleiten. - ( vgl. doc. 621.11 ).
Steinwurfattacke - die ganze Geschichte - ( vgl. doc. 621.1 ) Gemäss Seite 7 unten war demnach die 71tägige, bis heute unbegründete Beugehaft beschlossene Sache. Siehe auch Richter - ( vgl. cont 244 ) und ( vgl. cont 509 )
Nachdem mir Pflichtverteidiger Urs Späti jegliche Hilfestellung vorenthält bitte ich Sticher - diesmal - einen korrekten weder erpress- noch korrumpierbaren Verteidiger gem. StPO Art. 46 SELBST wählen zu dürfen. ( vgl. doc. 1292 ).

Laut Sticher bin ich meinem Verteidiger auf Gedeih und Verderb ausgeliefert, es sei denn ich würde die Kosten selbst übernehmen. Von allen anderen Fragen nimmt er keinerlei Notiz - ( vgl. doc. 1297 ).

Herr Sticher, Sie haben meine Anliegen 1. missachtet und 2. auch noch gelogen. Lesen Sie die Strafprozessordnung, denn ....

die Strafprozessordnung sagt Folgendes:
Freie Wahl des Pflichtverteidigers:
A. Verteidigung
StPO Art. 46
1 Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich sowohl selber zu verteidigen
als auch einen freigewählten Verteidiger beizuziehen. Der
Richter hat den Beschuldigten bei der ersten Einvernahme auf dieses
Recht aufmerksam zu machen.
2 Als freigewählter Verteidiger kann jedermann bezeichnet werden,
der handlungsfähig und gut beleumdet ist, es sei denn,
a) er stehe im Verdacht, an einer dem Beschuldigten vorgeworfenen
Straftat als Mittäter, Anstifter, Gehilfe, Begünstiger oder
Hehler beteiligt zu sein,
b) er habe oder vertrete Interessen, die denjenigen des Beschuldigten
offensichtlich zuwiderlaufen,
c) er betreibe die Verteidigung berufsmässig, ohne im Besitze einer
Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton
Schaffhausen zu sein.
3 Der freigewählte Verteidiger bedarf einer schriftlichen Vollmacht.
Als solche gilt auch eine entsprechende Erklärung des Beschuldigten
zu Protokoll.

C. Einschränkung und Ausschluss von Beiständen
und Vertretern
Art. 54
1 Beistände und Vertreter können, wenn andere Massnahmen nicht
ausreichen, aus schwerwiegenden Gründen in der Ausübung ihrer
Befugnisse eingeschränkt oder davon ausgeschlossen werden,
insbesondere wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht
aufdrängt,
a) dass sie die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 2 und 3 nicht
oder nicht mehr erfüllen,
b) dass sie Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständige unerlaubterweise
beeinflussen oder zu beeinflussen versuchen,
c) dass sie das Recht zum freien Verkehr mit dem inhaftierten Beschuldigten
oder zur Akteneinsicht missbrauchen.

i. S. Gewährleistung der Verteidigung
Art. 56
Ist ein Beschuldigter infolge von Anordnungen gemäss Art. 54 nicht
mehr ausreichend verteidigt, so sind sofort die zur Wahrung seiner
Interessen erforderlichen Massnahmen zu treffen.


Da nichts geschah, rufe ich den neuen Regierungsrat Ernst Landolt, der unter anderem auch der Staatsanwaltschaft vorsteht auf - ( vgl. doc. 1312 ).



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